Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0484/67

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0484/67

Entscheidungsdatum

03.05.1968

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §63 Abs1;

Rechtssatz

Hat der VwGH einen Bescheid zur Gänze aufgehoben (hier wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften), so ist an sich der Behörde die gesamte Entscheidungsaufgabe neu gestellt. Erfolgte aber die Aufhebung nur deshalb zur Gänze, weil eine Trennung im Spruche des Erkenntnisses wegen der Einheit des angefochtenen Bescheides nicht möglich war, und hat der Gerichtshof in einzelnen Belangen keinen Verfahrensmangel festgestellt und den behördlichen Standpunkt bestätigt, dann ist die Behörde nicht verpflichtet, von sich aus im fortgesetzten Verfahren neue Ermittlungen in diesen Belangen durchzuführen. Legt auch der Beschwerdeführer keine neuen Beweismittel vor, die zu einer Änderung der Sachverhaltsannahme führen oder ergänzende Ermittlungen notwendig machen könnten, dann kann die Behörde bezüglich dieser Belange in ihrem Ersatzbescheid den vom Verwaltungsgerichtshof bestätigten Standpunkt übernehmen, ohne gegen das Gesetz zu verstoßen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1967000484.X02

Im RIS seit

18.01.2002

Dokumentnummer

JWR_1967000484_19680503X02

Rechtssatz für 0592/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0592/74

Entscheidungsdatum

26.09.1974

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §63 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0484/67 E 3. Mai 1968 RS 2

Stammrechtssatz

Hat der VwGH einen Bescheid zur Gänze aufgehoben (hier wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften), so ist an sich der Behörde die gesamte Entscheidungsaufgabe neu gestellt. Erfolgte aber die Aufhebung nur deshalb zur Gänze, weil eine Trennung im Spruche des Erkenntnisses wegen der Einheit des angefochtenen Bescheides nicht möglich war, und hat der Gerichtshof in einzelnen Belangen keinen Verfahrensmangel festgestellt und den behördlichen Standpunkt bestätigt, dann ist die Behörde nicht verpflichtet, von sich aus im fortgesetzten Verfahren neue Ermittlungen in diesen Belangen durchzuführen. Legt auch der Beschwerdeführer keine neuen Beweismittel vor, die zu einer Änderung der Sachverhaltsannahme führen oder ergänzende Ermittlungen notwendig machen könnten, dann kann die Behörde bezüglich dieser Belange in ihrem Ersatzbescheid den vom Verwaltungsgerichtshof bestätigten Standpunkt übernehmen, ohne gegen das Gesetz zu verstoßen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1974000592.X02

Im RIS seit

26.09.1974

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2013

Dokumentnummer

JWR_1974000592_19740926X02

Rechtssatz für 1677/75

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1677/75

Entscheidungsdatum

02.07.1976

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §63 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0484/67 E 3. Mai 1968 RS 2

Stammrechtssatz

Hat der VwGH einen Bescheid zur Gänze aufgehoben (hier wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften), so ist an sich der Behörde die gesamte Entscheidungsaufgabe neu gestellt. Erfolgte aber die Aufhebung nur deshalb zur Gänze, weil eine Trennung im Spruche des Erkenntnisses wegen der Einheit des angefochtenen Bescheides nicht möglich war, und hat der Gerichtshof in einzelnen Belangen keinen Verfahrensmangel festgestellt und den behördlichen Standpunkt bestätigt, dann ist die Behörde nicht verpflichtet, von sich aus im fortgesetzten Verfahren neue Ermittlungen in diesen Belangen durchzuführen. Legt auch der Beschwerdeführer keine neuen Beweismittel vor, die zu einer Änderung der Sachverhaltsannahme führen oder ergänzende Ermittlungen notwendig machen könnten, dann kann die Behörde bezüglich dieser Belange in ihrem Ersatzbescheid den vom Verwaltungsgerichtshof bestätigten Standpunkt übernehmen, ohne gegen das Gesetz zu verstoßen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975001677.X02

Im RIS seit

26.02.2003

Dokumentnummer

JWR_1975001677_19760702X02