Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
1063/75
Entscheidungsdatum
24.09.1976
Index
32/06 Verkehrsteuern
Norm
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z3;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1062/75 E 24. September 1976 RS 1
Stammrechtssatz
Das nach den Satzungen der Gemeinnützigen Baugenossenschaft, Wohnungsgenossenschaft und Siedlungsgenossenschaft einem Mitglied eingeräumte genossenschaftliche Anwaltschaftsrecht auf eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim begründet noch keinen konkreten Anspruch auf Übereignung der Liegenschaft iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG 1955. Dieser Übereignungsanspruch entsteht für den endgültig feststehenden Erwerber erst mit dem Abschluß des Kaufvertrages über die Liegenschaft.Das nach den Satzungen der Gemeinnützigen Baugenossenschaft, Wohnungsgenossenschaft und Siedlungsgenossenschaft einem Mitglied eingeräumte genossenschaftliche Anwaltschaftsrecht auf eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim begründet noch keinen konkreten Anspruch auf Übereignung der Liegenschaft iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG 1955. Dieser Übereignungsanspruch entsteht für den endgültig feststehenden Erwerber erst mit dem Abschluß des Kaufvertrages über die Liegenschaft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1975001063.X01
Dokumentnummer
JWR_1975001063_19760924X01