Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1062/75

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1062/75

Entscheidungsdatum

24.09.1976

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Das nach den Satzungen der Gemeinnützigen Baugenossenschaft, Wohnungsgenossenschaft und Siedlungsgenossenschaft einem Mitglied eingeräumte genossenschaftliche Anwaltschaftsrecht auf eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim begründet noch keinen konkreten Anspruch auf Übereignung der Liegenschaft iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG 1955. Dieser Übereignungsanspruch entsteht für den endgültig feststehenden Erwerber erst mit dem Abschluß des Kaufvertrages über die Liegenschaft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975001062.X01

Im RIS seit

24.09.1976

Dokumentnummer

JWR_1975001062_19760924X01

Rechtssatz für 1063/75

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1063/75

Entscheidungsdatum

24.09.1976

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1062/75 E 24. September 1976 RS 1

Stammrechtssatz

Das nach den Satzungen der Gemeinnützigen Baugenossenschaft, Wohnungsgenossenschaft und Siedlungsgenossenschaft einem Mitglied eingeräumte genossenschaftliche Anwaltschaftsrecht auf eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim begründet noch keinen konkreten Anspruch auf Übereignung der Liegenschaft iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG 1955. Dieser Übereignungsanspruch entsteht für den endgültig feststehenden Erwerber erst mit dem Abschluß des Kaufvertrages über die Liegenschaft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975001063.X01

Im RIS seit

24.09.1976

Dokumentnummer

JWR_1975001063_19760924X01