Verwaltungsgerichtshof
24.09.1976
1063/75
GRS wie 1062/75 E 24. September 1976 RS 1
Das nach den Satzungen der Gemeinnützigen Baugenossenschaft, Wohnungsgenossenschaft und Siedlungsgenossenschaft einem Mitglied eingeräumte genossenschaftliche Anwaltschaftsrecht auf eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim begründet noch keinen konkreten Anspruch auf Übereignung der Liegenschaft iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG 1955. Dieser Übereignungsanspruch entsteht für den endgültig feststehenden Erwerber erst mit dem Abschluß des Kaufvertrages über die Liegenschaft.