Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
0761/74
Entscheidungsdatum
07.04.1975
Index
67 Versorgungsrecht
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1065/71 E 19. Juni 1972 RS 2
(hier: Bei Vorliegen zweier schlüssiger vollinhaltlich
übereinstimmender Gutachten keine Verpflichtung zur Einholung
eines klinischen Gutachtens.)
Stammrechtssatz
Soweit die Berechtigung von Versorgungsansprüchen von der Beantwortung von Vorfragen abhängig ist, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, haben die Versorgungsbehörden gem § 90 KOVG ärztliche Sachverständige zu befragen. Es besteht aber kein Anspruch der Versorgungswerber darauf der die Versorgungsbehörden zur Einholung eines klinischen Gutachtens zwingt.Soweit die Berechtigung von Versorgungsansprüchen von der Beantwortung von Vorfragen abhängig ist, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, haben die Versorgungsbehörden gem Paragraph 90, KOVG ärztliche Sachverständige zu befragen. Es besteht aber kein Anspruch der Versorgungswerber darauf der die Versorgungsbehörden zur Einholung eines klinischen Gutachtens zwingt.
Schlagworte
Vom Sachverständigen herangezogene Befunde und sonstige Beweismittel
Person des Sachverständigen Anspruch der Partei auf die
Verpflichtung der Behörde zur Beiziehung bestimmter
Sachverständiger und Durchführung bestimmter Untersuchungen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974000761.X04
Im RIS seit
27.01.2003
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2014
Dokumentnummer
JWR_1974000761_19750407X04