Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1115/73

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8464 A/1973

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1115/73

Entscheidungsdatum

20.09.1973

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z3 idF 1972/214;

Rechtssatz

Der Gesetzestext bietet keinen Anhaltspunkt dafür, aus dem Höchstausmaß von vier Vorrückungsbeträgen abzuleiten, daß selbst für den höchsten Grad höhere Verantwortung allein nur zwei und für das höchste zeitliche und mengenmäßige Ausmaß von Mehrleistungen allein gleichfalls nur zwei Vorrückungsbeträge gewährt werden dürfen. Es wird nur eine globale Höchstgrenze für die Verwendungszulage bestimmt und festgestellt, auf welche Momente im Einzelfall bei der Bemessung Bedacht zu nehmen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1973001115.X02

Im RIS seit

04.12.2002

Dokumentnummer

JWR_1973001115_19730920X02

Rechtssatz für 1207/73

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1207/73

Entscheidungsdatum

04.10.1973

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z3 idF 1972/214;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1115/73 E 20. September 1973 VwSlg 8464 A/1973 RS 2

Stammrechtssatz

Der Gesetzestext bietet keinen Anhaltspunkt dafür, aus dem Höchstausmaß von vier Vorrückungsbeträgen abzuleiten, daß selbst für den höchsten Grad höhere Verantwortung allein nur zwei und für das höchste zeitliche und mengenmäßige Ausmaß von Mehrleistungen allein gleichfalls nur zwei Vorrückungsbeträge gewährt werden dürfen. Es wird nur eine globale Höchstgrenze für die Verwendungszulage bestimmt und festgestellt, auf welche Momente im Einzelfall bei der Bemessung Bedacht zu nehmen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1973001207.X02

Im RIS seit

08.01.2003

Dokumentnummer

JWR_1973001207_19731004X02

Rechtssatz für 1192/73

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1192/73

Entscheidungsdatum

18.10.1973

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehGNov 24te §30a Abs1 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1115/73 E 20. September 1973 VwSlg 8464 A/1973 RS 2

Stammrechtssatz

Der Gesetzestext bietet keinen Anhaltspunkt dafür, aus dem Höchstausmaß von vier Vorrückungsbeträgen abzuleiten, daß selbst für den höchsten Grad höhere Verantwortung allein nur zwei und für das höchste zeitliche und mengenmäßige Ausmaß von Mehrleistungen allein gleichfalls nur zwei Vorrückungsbeträge gewährt werden dürfen. Es wird nur eine globale Höchstgrenze für die Verwendungszulage bestimmt und festgestellt, auf welche Momente im Einzelfall bei der Bemessung Bedacht zu nehmen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1973001192.X02

Im RIS seit

04.12.2002

Dokumentnummer

JWR_1973001192_19731018X02

Rechtssatz für 0048/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8564 A/1974

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

0048/74

Entscheidungsdatum

07.03.1974

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z3 idF 1972/214;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1115/73 E 20. September 1973 VwSlg 8464 A/1973 RS 2

Stammrechtssatz

Der Gesetzestext bietet keinen Anhaltspunkt dafür, aus dem Höchstausmaß von vier Vorrückungsbeträgen abzuleiten, daß selbst für den höchsten Grad höhere Verantwortung allein nur zwei und für das höchste zeitliche und mengenmäßige Ausmaß von Mehrleistungen allein gleichfalls nur zwei Vorrückungsbeträge gewährt werden dürfen. Es wird nur eine globale Höchstgrenze für die Verwendungszulage bestimmt und festgestellt, auf welche Momente im Einzelfall bei der Bemessung Bedacht zu nehmen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1974000048.X03

Im RIS seit

09.12.2002

Dokumentnummer

JWR_1974000048_19740307X03

Rechtssatz für 0653/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0653/74

Entscheidungsdatum

17.06.1974

Index

63/02 Gehaltsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

GehG 1924 §30a Abs1 Z3 idF 1972/214;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1115/73 E 20. September 1973 VwSlg 8464 A/1973 RS 2

Stammrechtssatz

Der Gesetzestext bietet keinen Anhaltspunkt dafür, aus dem Höchstausmaß von vier Vorrückungsbeträgen abzuleiten, daß selbst für den höchsten Grad höhere Verantwortung allein nur zwei und für das höchste zeitliche und mengenmäßige Ausmaß von Mehrleistungen allein gleichfalls nur zwei Vorrückungsbeträge gewährt werden dürfen. Es wird nur eine globale Höchstgrenze für die Verwendungszulage bestimmt und festgestellt, auf welche Momente im Einzelfall bei der Bemessung Bedacht zu nehmen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1974000653.X02

Im RIS seit

04.12.2002

Dokumentnummer

JWR_1974000653_19740617X02

Rechtssatz für 0004/75

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0004/75

Entscheidungsdatum

20.02.1975

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z3 idF 1972/214;
GehG 1956 §30a Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1115/73 E 20. September 1973 VwSlg 8464 A/1973 RS 2

Stammrechtssatz

Der Gesetzestext bietet keinen Anhaltspunkt dafür, aus dem Höchstausmaß von vier Vorrückungsbeträgen abzuleiten, daß selbst für den höchsten Grad höhere Verantwortung allein nur zwei und für das höchste zeitliche und mengenmäßige Ausmaß von Mehrleistungen allein gleichfalls nur zwei Vorrückungsbeträge gewährt werden dürfen. Es wird nur eine globale Höchstgrenze für die Verwendungszulage bestimmt und festgestellt, auf welche Momente im Einzelfall bei der Bemessung Bedacht zu nehmen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1975000004.X02

Im RIS seit

09.01.2003

Dokumentnummer

JWR_1975000004_19750220X02