Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0391/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8807 A/1975

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

0391/74

Entscheidungsdatum

14.04.1975

Index

L85003 Straßen Niederösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §45 Abs2;
BAO §167 Abs2 impl;
DVG 1958 §8 impl;
LStG NÖ 1979 §6;
LStG NÖ 1979 §7;
LStG NÖ 1979 §8;

Rechtssatz

Wird ein Gutachten eines Amtssachverständigen - wenngleich nur wegen Nichtteilnahme an der (Enteignungs)Verhandlung - von einer Partei unbestritten gelassen, so hat die Behörde keinen Anlaß, ein weiteres Gutachten einzuholen, wenn das Gutachten, wenngleich auch knapp gehalten, die wesentlichen Angaben zur Frage der Notwendigkeit, des Gegenstandes und des Umfanges der Enteignung enthält und somit von der Behörde, ohne die Partei in ihren Rechten zu verletzen, auf Grund des Rechtes der freien Beweiswürdigung (Paragraph 45, Absatz 2, AVG) der Beurteilung zugrunde gelegt werden darf.

Schlagworte

Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974000391.X04

Im RIS seit

19.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2015

Dokumentnummer

JWR_1974000391_19750414X04