Wird ein Gutachten eines Amtssachverständigen - wenngleich nur wegen Nichtteilnahme an der (Enteignungs)Verhandlung - von einer Partei unbestritten gelassen, so hat die Behörde keinen Anlaß, ein weiteres Gutachten einzuholen, wenn das Gutachten, wenngleich auch knapp gehalten, die wesentlichen Angaben zur Frage der Notwendigkeit, des Gegenstandes und des Umfanges der Enteignung enthält und somit von der Behörde, ohne die Partei in ihren Rechten zu verletzen, auf Grund des Rechtes der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs 2 AVG) der Beurteilung zugrunde gelegt werden darf.Wird ein Gutachten eines Amtssachverständigen - wenngleich nur wegen Nichtteilnahme an der (Enteignungs)Verhandlung - von einer Partei unbestritten gelassen, so hat die Behörde keinen Anlaß, ein weiteres Gutachten einzuholen, wenn das Gutachten, wenngleich auch knapp gehalten, die wesentlichen Angaben zur Frage der Notwendigkeit, des Gegenstandes und des Umfanges der Enteignung enthält und somit von der Behörde, ohne die Partei in ihren Rechten zu verletzen, auf Grund des Rechtes der freien Beweiswürdigung (Paragraph 45, Absatz 2, AVG) der Beurteilung zugrunde gelegt werden darf.