Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1705/69

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 4641 F/1971

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1705/69

Entscheidungsdatum

25.05.1971

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §21 Abs1;
EStG 1967 §16 Abs1 Z1;
UStG 1959 §7 Abs6;

Beachte

y7274;

Rechtssatz

Ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb bzw ein Teilbetrieb erfordert einen in sich geschlossenen, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten Organismus. Hiefür genügt aber nicht nur eine betriebsinterne Selbständigkeit; diese muß vielmehr auch nach außen in Erscheinung getreten sein. Bei Großhandelsunternehmen liegt das Schwergewicht im Warenlager, dem Firmenwert, dem Vertreterstab und den sachlichen Hilfsmitteln, die es dem Erwerber ermöglichen, den Großhandel fortzuführen. Der Annahme des Paragraph 7, Absatz 6, UStG 1959 bzw des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1967 steht

nicht entgegen, daß diese wesentlichen Betriebsgrundlagen auf Grund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Muttergesellschaft an deren neu zu gründende inländische Tochtergesellschaft übertragen werden, wobei die Zahlung für den Firmenwert von der Muttergesellschaft, die für das Warenlager von der Tochtergesellschaft geleistet wird. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise kann in einem solchen Fall dennoch eine Übereignung uno actu an einen Erwerber angenommen werden.

*

E 25.5.1971, 1705/69 #1 VwSlg 4641 F/1971;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1969001705.X01

Im RIS seit

25.05.1971

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2012

Dokumentnummer

JWR_1969001705_19710525X01

Rechtssatz für 2004/71

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 4548 F/1973

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2004/71

Entscheidungsdatum

06.06.1973

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21 Abs1;
EStG 1967 §16 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1971/05/25 1705/69 1

Stammrechtssatz

Ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb bzw ein Teilbetrieb erfordert einen in sich geschlossenen, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten Organismus. Hiefür genügt aber nicht nur eine betriebsinterne Selbständigkeit; diese muß vielmehr auch nach außen in Erscheinung getreten sein. Bei Großhandelsunternehmen liegt das Schwergewicht im Warenlager, dem Firmenwert, dem Vertreterstab und den sachlichen Hilfsmitteln, die es dem Erwerber ermöglichen, den Großhandel fortzuführen. Der Annahme des Paragraph 7, Absatz 6, UStG 1959 bzw des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1967 steht

nicht entgegen, daß diese wesentlichen Betriebsgrundlagen auf Grund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Muttergesellschaft an deren neu zu gründende inländische Tochtergesellschaft übertragen werden, wobei die Zahlung für den Firmenwert von der Muttergesellschaft, die für das Warenlager von der Tochtergesellschaft geleistet wird. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise kann in einem solchen Fall dennoch eine Übereignung uno actu an einen Erwerber angenommen werden.

*

E 25.5.1971, 1705/69 #1 VwSlg 4641 F/1971;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1971002004.X01

Im RIS seit

06.06.1973

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2013

Dokumentnummer

JWR_1971002004_19730606X01

Rechtssatz für 1511/73

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 4641 F/1974;

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1511/73

Entscheidungsdatum

05.02.1974

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1967 §16 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1705/69 E 25. Mai 1971 VwSlg 4641 F/1971 RS 1

Stammrechtssatz

Ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb bzw ein Teilbetrieb erfordert einen in sich geschlossenen, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten Organismus. Hiefür genügt aber nicht nur eine betriebsinterne Selbständigkeit; diese muß vielmehr auch nach außen in Erscheinung getreten sein. Bei Großhandelsunternehmen liegt das Schwergewicht im Warenlager, dem Firmenwert, dem Vertreterstab und den sachlichen Hilfsmitteln, die es dem Erwerber ermöglichen, den Großhandel fortzuführen. Der Annahme des Paragraph 7, Absatz 6, UStG 1959 bzw des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1967 steht

nicht entgegen, daß diese wesentlichen Betriebsgrundlagen auf Grund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Muttergesellschaft an deren neu zu gründende inländische Tochtergesellschaft übertragen werden, wobei die Zahlung für den Firmenwert von der Muttergesellschaft, die für das Warenlager von der Tochtergesellschaft geleistet wird. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise kann in einem solchen Fall dennoch eine Übereignung uno actu an einen Erwerber angenommen werden.

*

E 25.5.1971, 1705/69 #1 VwSlg 4641 F/1971;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1973001511.X02

Im RIS seit

05.02.1974

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2013

Dokumentnummer

JWR_1973001511_19740205X02

Rechtssatz für 1982/73

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 4678 F/1974

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1982/73

Entscheidungsdatum

23.04.1974

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §21 Abs1;
EStG 1967 §16 Abs1 Z1;
UStG 1959 §7 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1705/69 E 25. Mai 1971 VwSlg 4641 F/1971 RS 1

Stammrechtssatz

Ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb bzw ein Teilbetrieb erfordert einen in sich geschlossenen, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten Organismus. Hiefür genügt aber nicht nur eine betriebsinterne Selbständigkeit; diese muß vielmehr auch nach außen in Erscheinung getreten sein. Bei Großhandelsunternehmen liegt das Schwergewicht im Warenlager, dem Firmenwert, dem Vertreterstab und den sachlichen Hilfsmitteln, die es dem Erwerber ermöglichen, den Großhandel fortzuführen. Der Annahme des Paragraph 7, Absatz 6, UStG 1959 bzw des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1967 steht

nicht entgegen, daß diese wesentlichen Betriebsgrundlagen auf Grund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Muttergesellschaft an deren neu zu gründende inländische Tochtergesellschaft übertragen werden, wobei die Zahlung für den Firmenwert von der Muttergesellschaft, die für das Warenlager von der Tochtergesellschaft geleistet wird. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise kann in einem solchen Fall dennoch eine Übereignung uno actu an einen Erwerber angenommen werden.

*

E 25.5.1971, 1705/69 #1 VwSlg 4641 F/1971;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1973001982.X02

Im RIS seit

23.04.1974

Dokumentnummer

JWR_1973001982_19740423X02