Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1954/73

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1954/73

Entscheidungsdatum

07.10.1974

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §122 Abs1;
BauO Wr §134 Abs3;
BauO Wr §60 Abs1 impl;
BauRallg;

Rechtssatz

Durch eine unterirdische bauliche Anlage werden subjektive öffentliche Nachbarrechte nicht beeinträchtigt, wenn damit keine Veränderung der Geländehöhe oder nur eine solche Veränderung der Geländehöhe verbunden ist, die ihrerseits keiner baubehördlichen Bewilligung bedarf. Ist die unterirdische Lage mit einer bewilligungspflichtigen Veränderung der Geländehöhe verbunden, dann werden durch das gesamte Vorhaben subjektive öffentliche Nachbarrechte insoweit berührt, als dem Nachbarn aus den Vorschriften über die Bewilligung der Veränderung der Geländehöhe solche Rechte erwachsen. (Hinweis auf das E vom 30.6.1969, Zl. 0353/67, VwSlg 7615 A/1969, mit dem Beisatz, daß die in diesem E vertretene Ansicht uneingeschränkt in den Fällen vom VwGH vertreten wurde, in welchen es sich um die Errichtung eines Hochhauses handelte).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1973001954.X02

Im RIS seit

28.11.2002

Dokumentnummer

JWR_1973001954_19741007X02