Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.10.1974

Geschäftszahl

1954/73

Rechtssatz

Durch eine unterirdische bauliche Anlage werden subjektive öffentliche Nachbarrechte nicht beeinträchtigt, wenn damit keine Veränderung der Geländehöhe oder nur eine solche Veränderung der Geländehöhe verbunden ist, die ihrerseits keiner baubehördlichen Bewilligung bedarf. Ist die unterirdische Lage mit einer bewilligungspflichtigen Veränderung der Geländehöhe verbunden, dann werden durch das gesamte Vorhaben subjektive öffentliche Nachbarrechte insoweit berührt, als dem Nachbarn aus den Vorschriften über die Bewilligung der Veränderung der Geländehöhe solche Rechte erwachsen. (Hinweis auf das E vom 30.6.1969, Zl. 0353/67, VwSlg 7615 A/1969, mit dem Beisatz, daß die in diesem E vertretene Ansicht uneingeschränkt in den Fällen vom VwGH vertreten wurde, in welchen es sich um die Errichtung eines Hochhauses handelte).