Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 8713 A/1974
Rechtssatznummer
7
Geschäftszahl
1676/73
Entscheidungsdatum
26.11.1974
Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
Norm
BauO OÖ 1875 §5 Abs3;
BauRallg;
Beachte
Besprechung in:
ÖGZ 1975, 15 - 16/396;
ÖGZ 1975, 14/348;
Rechtssatz
Die sanitären Rücksichten im Bauverfahren sind vornehmlich solche öffentlichen Rücksichten, die entweder eine in gesundheitlicher Hinsicht einwandfreie Benützung des zu errichtenden Bauwerkes gewährleisten sollen, oder zwar im Interesse der Allgemeinheit zu beachten sind, doch nicht in spezifischer Weise dem Schutz der Nachbarschaft dienen. Damit sind Bestimmungen über die sanitäre Ausstattung eines Bauvorhabens, die wegen ihrer Einwirkung auf die Umgebung als nachbarrechtliche Vorschriften zu qualifizieren sind, keineswegs grundsätzlich ausgeschlossen. Die Bestimmungen der BauO für OÖ enthalten jedoch keine derartige Regelung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001676.X07
Im RIS seit
11.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2013
Dokumentnummer
JWR_1973001676_19741126X07