Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1676/73

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8713 A/1974

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

1676/73

Entscheidungsdatum

26.11.1974

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich

Norm

BauO OÖ 1875 §5 Abs3;
BauRallg;

Beachte

Besprechung in: ÖGZ 1975, 15 - 16/396; ÖGZ 1975, 14/348;

Rechtssatz

Die sanitären Rücksichten im Bauverfahren sind vornehmlich solche öffentlichen Rücksichten, die entweder eine in gesundheitlicher Hinsicht einwandfreie Benützung des zu errichtenden Bauwerkes gewährleisten sollen, oder zwar im Interesse der Allgemeinheit zu beachten sind, doch nicht in spezifischer Weise dem Schutz der Nachbarschaft dienen. Damit sind Bestimmungen über die sanitäre Ausstattung eines Bauvorhabens, die wegen ihrer Einwirkung auf die Umgebung als nachbarrechtliche Vorschriften zu qualifizieren sind, keineswegs grundsätzlich ausgeschlossen. Die Bestimmungen der BauO für OÖ enthalten jedoch keine derartige Regelung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1973001676.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2013

Dokumentnummer

JWR_1973001676_19741126X07