Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.11.1974

Geschäftszahl

1676/73

Rechtssatz

Die sanitären Rücksichten im Bauverfahren sind vornehmlich solche öffentlichen Rücksichten, die entweder eine in gesundheitlicher Hinsicht einwandfreie Benützung des zu errichtenden Bauwerkes gewährleisten sollen, oder zwar im Interesse der Allgemeinheit zu beachten sind, doch nicht in spezifischer Weise dem Schutz der Nachbarschaft dienen. Damit sind Bestimmungen über die sanitäre Ausstattung eines Bauvorhabens, die wegen ihrer Einwirkung auf die Umgebung als nachbarrechtliche Vorschriften zu qualifizieren sind, keineswegs grundsätzlich ausgeschlossen. Die Bestimmungen der BauO für OÖ enthalten jedoch keine derartige Regelung.

Beachte

Besprechung in:

ÖGZ 1975, 15 - 16/396;

ÖGZ 1975, 14/348;