Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1115/73

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8464 A/1973

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

1115/73

Entscheidungsdatum

20.09.1973

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z3 idF 1972/214;

Rechtssatz

Es ist nicht ausgeschlossen, daß für ein außergewöhnliches Maß von Verantwortung das höchste Ausmaß der Verwendungszulage auch dann gebührt, wenn es denkbar wäre, daß der betreffende Beamte über etwa erbrachte Mehrleistungen hinaus zeitlich oder mengenmäßig noch größere Mehrleistungen erbringen könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1973001115.X03

Im RIS seit

04.12.2002

Dokumentnummer

JWR_1973001115_19730920X03

Rechtssatz für 1207/73

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

1207/73

Entscheidungsdatum

04.10.1973

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z3 idF 1972/214;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1115/73 E 20. September 1973 VwSlg 8464 A/1973 RS 3

Stammrechtssatz

Es ist nicht ausgeschlossen, daß für ein außergewöhnliches Maß von Verantwortung das höchste Ausmaß der Verwendungszulage auch dann gebührt, wenn es denkbar wäre, daß der betreffende Beamte über etwa erbrachte Mehrleistungen hinaus zeitlich oder mengenmäßig noch größere Mehrleistungen erbringen könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1973001207.X03

Im RIS seit

08.01.2003

Dokumentnummer

JWR_1973001207_19731004X03

Rechtssatz für 0910/75

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

0910/75

Entscheidungsdatum

28.10.1976

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z3 idF 1972/214;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1115/73 E 20. September 1973 VwSlg 8464 A/1973 RS 3

Stammrechtssatz

Es ist nicht ausgeschlossen, daß für ein außergewöhnliches Maß von Verantwortung das höchste Ausmaß der Verwendungszulage auch dann gebührt, wenn es denkbar wäre, daß der betreffende Beamte über etwa erbrachte Mehrleistungen hinaus zeitlich oder mengenmäßig noch größere Mehrleistungen erbringen könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975000910.X06

Im RIS seit

24.03.2003

Dokumentnummer

JWR_1975000910_19761028X06