Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.10.1973

Geschäftszahl

1207/73

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1115/73 E 20. September 1973 VwSlg 8464 A/1973 RS 3

Stammrechtssatz

Es ist nicht ausgeschlossen, daß für ein außergewöhnliches Maß von Verantwortung das höchste Ausmaß der Verwendungszulage auch dann gebührt, wenn es denkbar wäre, daß der betreffende Beamte über etwa erbrachte Mehrleistungen hinaus zeitlich oder mengenmäßig noch größere Mehrleistungen erbringen könnte.