Verwaltungsgerichtshof
04.10.1973
1207/73
GRS wie 1115/73 E 20. September 1973 VwSlg 8464 A/1973 RS 3
Es ist nicht ausgeschlossen, daß für ein außergewöhnliches Maß von Verantwortung das höchste Ausmaß der Verwendungszulage auch dann gebührt, wenn es denkbar wäre, daß der betreffende Beamte über etwa erbrachte Mehrleistungen hinaus zeitlich oder mengenmäßig noch größere Mehrleistungen erbringen könnte.