Tätigkeiten - wie intellektuelle Produktion oder Bürotätigkeit - die eine Beeinträchtigung der Nachbarn im Sinne des § 25 GewO von vornherein ausschließen, unterliegen nicht den Bestimmungen des III. Hauptstückes der GewO.Tätigkeiten - wie intellektuelle Produktion oder Bürotätigkeit - die eine Beeinträchtigung der Nachbarn im Sinne des Paragraph 25, GewO von vornherein ausschließen, unterliegen nicht den Bestimmungen des römisch drei. Hauptstückes der GewO.