Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0125/62

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0125/62

Entscheidungsdatum

06.03.1963

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34 Abs3;
  1. AVG § 34 heute
  2. AVG § 34 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 34 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Damit eine in einer schriftlichen Eingabe an eine Behörde geübte Kritik an dieser Behörde nicht ungeziemend ist, ist erforderlich, daß sich diese Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Ein diese Grundsätze außer acht lassendes Vorgehen bei der Formulierung der Kritik an der Behörde kann auch nicht durch ein vermeintlich oder tatsächlich rechtswidriges Handeln jener Behörde gerechtfertigt werden, an der Kritik geübt wird. (Hinweis E v. 6.11.1950, Zl. 0268/49, VwSlg 1737 A/1950).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1962000125.X01

Im RIS seit

30.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1962000125_19630306X01

Rechtssatz für 1019/67

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1019/67

Entscheidungsdatum

12.09.1969

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34 Abs3;
  1. AVG § 34 heute
  2. AVG § 34 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 34 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0125/62 E 6. März 1963 RS 1

Stammrechtssatz

Damit eine in einer schriftlichen Eingabe an eine Behörde geübte Kritik an dieser Behörde nicht ungeziemend ist, ist erforderlich, daß sich diese Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Ein diese Grundsätze außer acht lassendes Vorgehen bei der Formulierung der Kritik an der Behörde kann auch nicht durch ein vermeintlich oder tatsächlich rechtswidriges Handeln jener Behörde gerechtfertigt werden, an der Kritik geübt wird. (Hinweis E v. 6.11.1950, Zl. 0268/49, VwSlg 1737 A/1950).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1967001019.X02

Im RIS seit

30.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2010

Dokumentnummer

JWR_1967001019_19690912X02

Rechtssatz für 0023/73

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

0023/73

Entscheidungsdatum

11.09.1973

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34 Abs3;
  1. AVG § 34 heute
  2. AVG § 34 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 34 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0125/62 E 6. März 1963 RS 1

Stammrechtssatz

Damit eine in einer schriftlichen Eingabe an eine Behörde geübte Kritik an dieser Behörde nicht ungeziemend ist, ist erforderlich, daß sich diese Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Ein diese Grundsätze außer acht lassendes Vorgehen bei der Formulierung der Kritik an der Behörde kann auch nicht durch ein vermeintlich oder tatsächlich rechtswidriges Handeln jener Behörde gerechtfertigt werden, an der Kritik geübt wird. (Hinweis E v. 6.11.1950, Zl. 0268/49, VwSlg 1737 A/1950).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1973000023.X03

Im RIS seit

11.09.1973

Dokumentnummer

JWR_1973000023_19730911X03

Rechtssatz für 87/01/0048

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

87/01/0048

Entscheidungsdatum

29.04.1987

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34 Abs3;
  1. AVG § 34 heute
  2. AVG § 34 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 34 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0125/62 E 6. März 1963 RS 1

Stammrechtssatz

Damit eine in einer schriftlichen Eingabe an eine Behörde geübte Kritik an dieser Behörde nicht ungeziemend ist, ist erforderlich, daß sich diese Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Ein diese Grundsätze außer acht lassendes Vorgehen bei der Formulierung der Kritik an der Behörde kann auch nicht durch ein vermeintlich oder tatsächlich rechtswidriges Handeln jener Behörde gerechtfertigt werden, an der Kritik geübt wird. (Hinweis E v. 6.11.1950, Zl. 0268/49, VwSlg 1737 A/1950).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987010048.X01

Im RIS seit

29.04.1987

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2010

Dokumentnummer

JWR_1987010048_19870429X01