Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1747/72

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

1747/72

Entscheidungsdatum

26.11.1974

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1969 §100 Abs4 Z5;
BauO NÖ 1969 §118 Abs9;
BauO NÖ 1969 §120 Abs7;
BauO NÖ 1969 §120 Abs8;
BauO NÖ 1969 §3;
BauO NÖ 1969 §4;
BauO NÖ 1969 §96 Abs1 Z1;
BauO NÖ 1969 §96 Abs5;
BauRallg impl;

Rechtssatz

Subjektive öffentliche Rechte des Anrainers werden im Geltungsbereich der BO für NÖ durch einen Baubewilligungsbescheid dann verletzt, wenn bei dessen Fällung - im Rahmen der rechtzeitig erhobenen Einwendungen gelegene - materiell-rechtliche Bestimmungen außer Acht gelassen werden, deren Gegenstand der Schutz jener Rechtsgüter ist, die entweder in der beispielsweisen Aufzählung des Paragraph 118, Absatz 9, BO für NÖ ausdrücklich genannt oder aber im Hinblick auf die räumliche Nähe zum Bauvorhaben auch der Rechtsphäre des Nachbarn zuzurechnen sind. Zu diesen Vorschriften gehören weder die Verpflichtung des Bauwerbers zum Anschluß eines Grundbuchauszuges (Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer eins, BO für NÖ) noch auch zum Nachweis der Zustimmung des Grundeigentümers (Paragraph 96, Absatz 5, BO für NÖ). Hingegen erwachsen solche Rechte aus Paragraph 100, Absatz 4, Ziffer 5, BO für NÖ in Bezug auf die Feuersicherheit und sanitäre Verhältnisse sowie aus Paragraph 120, Absatz 7 und Absatz 8, BO für NÖ insoweit, als der nach der letzteren Gesetzesstelle für die Beurteilung heranzuziehende Maßstab, wäre er Inhalt eines Bebauungsplanes, solche Nachbarrechte begründen würde (Hinweis auf E vom 22.11.1972, 0760/71)

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1972001747.X03

Im RIS seit

24.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2017

Dokumentnummer

JWR_1972001747_19741126X03