Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.11.1974

Geschäftszahl

1747/72

Rechtssatz

Subjektive öffentliche Rechte des Anrainers werden im Geltungsbereich der BO für NÖ durch einen Baubewilligungsbescheid dann verletzt, wenn bei dessen Fällung - im Rahmen der rechtzeitig erhobenen Einwendungen gelegene - materiell-rechtliche Bestimmungen außer Acht gelassen werden, deren Gegenstand der Schutz jener Rechtsgüter ist, die entweder in der beispielsweisen Aufzählung des Paragraph 118, Absatz 9, BO für NÖ ausdrücklich genannt oder aber im Hinblick auf die räumliche Nähe zum Bauvorhaben auch der Rechtsphäre des Nachbarn zuzurechnen sind. Zu diesen Vorschriften gehören weder die Verpflichtung des Bauwerbers zum Anschluß eines Grundbuchauszuges (Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer eins, BO für NÖ) noch auch zum Nachweis der Zustimmung des Grundeigentümers (Paragraph 96, Absatz 5, BO für NÖ). Hingegen erwachsen solche Rechte aus Paragraph 100, Absatz 4, Ziffer 5, BO für NÖ in Bezug auf die Feuersicherheit und sanitäre Verhältnisse sowie aus Paragraph 120, Absatz 7 und Absatz 8, BO für NÖ insoweit, als der nach der letzteren Gesetzesstelle für die Beurteilung heranzuziehende Maßstab, wäre er Inhalt eines Bebauungsplanes, solche Nachbarrechte begründen würde (Hinweis auf E vom 22.11.1972, 0760/71)