Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 8268 A/1972
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
0370/72
Entscheidungsdatum
06.07.1972
Index
77 Kunst Kultur
Norm
DSchG 1923 §1 Abs1;
DSchG 1923 §3;
Beachte
Besprechung in:
ÖJZ 1974/9, von Dr. Helfgott;
ÖJZ 1973/13, Ensembleschutz und Teilunterstellung im geltenden
Denkmalschutz von Dr. Roessler;
Rechtssatz
Gemäß § 1 DSchG kann falls in dieser Hinsicht Teilbarkeit vorliege nur jener Teil einer Sache Gegenstand des Denkmalschutzes sein, der von geschichtlicher, kultureller oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Behörde hat daher zu prüfen, ob die Erhaltung des gesamten Objektes im öffentlichen Interesse liege oder ob dies nur für einen Teil desselben zutrifft (Hinweis E 8.10.1970, 0351/70).Gemäß Paragraph eins, DSchG kann falls in dieser Hinsicht Teilbarkeit vorliege nur jener Teil einer Sache Gegenstand des Denkmalschutzes sein, der von geschichtlicher, kultureller oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Behörde hat daher zu prüfen, ob die Erhaltung des gesamten Objektes im öffentlichen Interesse liege oder ob dies nur für einen Teil desselben zutrifft (Hinweis E 8.10.1970, 0351/70).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1972000370.X01
Im RIS seit
10.10.2002
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2008
Dokumentnummer
JWR_1972000370_19720706X01