Verwaltungsgerichtshof
06.07.1972
0370/72
Gemäß Paragraph eins, DSchG kann falls in dieser Hinsicht Teilbarkeit vorliege nur jener Teil einer Sache Gegenstand des Denkmalschutzes sein, der von geschichtlicher, kultureller oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Behörde hat daher zu prüfen, ob die Erhaltung des gesamten Objektes im öffentlichen Interesse liege oder ob dies nur für einen Teil desselben zutrifft (Hinweis E 8.10.1970, 0351/70).
Besprechung in:
ÖJZ 1974/9, von Dr. Helfgott;
ÖJZ 1973/13, Ensembleschutz und Teilunterstellung im geltenden Denkmalschutz von Dr. Roessler;