Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2230/71

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2230/71

Entscheidungsdatum

09.04.1973

Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG RichtsatzV 1965 Anl Abschn3 lita Z295;

Rechtssatz

Ausführungen darüber, daß mehrere Dienstbeschädigungen an einer Gliedmaße gem Paragraph 11, a Absatz 3, KOVG nur mit einem Hundertsatz einzuschätzen sind, weshalb der Beschwerdeeinwand gegen die Einzeleinschätzung einer solchen Dienstbeschädigung - die Behörde hat eine Gesamteinschätzung a la Paragraph 3, der RichtsatzVO durchgeführt -

ins Leere geht und die Begründung "mit latenter Kompensation" für die Einschätzung mit dem unteren Wert der Pos. 295 nicht ausreichend ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1971002230.X03

Im RIS seit

18.09.2002

Dokumentnummer

JWR_1971002230_19730409X03