Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1676/71

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8189 A/1972

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

1676/71

Entscheidungsdatum

13.03.1972

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §9 Abs4;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung jener nachteiligen Einflüsse, die ein Überschreiten innerer Baufluchtlinien auf ein bestehendes Nachbargebäude auszuüben vermag, ist es im Rahmen der Ermessensübung nach Paragraph 9, Absatz 4, BO für Wien ohne Bedeutung, ob das vor ihrer Festsetzung erbaute Nachbargebäude mit dem von der geplanten Bauführung betroffenen Teil seinerseits die innere Baufluchtlinie überschreitet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971001676.X03

Im RIS seit

27.08.2002

Dokumentnummer

JWR_1971001676_19720313X03