Verwaltungsgerichtshof
13.03.1972
1676/71
Bei der Beurteilung jener nachteiligen Einflüsse, die ein Überschreiten innerer Baufluchtlinien auf ein bestehendes Nachbargebäude auszuüben vermag, ist es im Rahmen der Ermessensübung nach Paragraph 9, Absatz 4, BO für Wien ohne Bedeutung, ob das vor ihrer Festsetzung erbaute Nachbargebäude mit dem von der geplanten Bauführung betroffenen Teil seinerseits die innere Baufluchtlinie überschreitet.