Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2294/53

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 3298 A/1954

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2294/53

Entscheidungsdatum

10.02.1954

Index

KOVG
67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §18 Abs1
  1. KOVG 1957 § 18 heute
  2. KOVG 1957 § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 18 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 18 gültig von 01.07.1972 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Rechtssatz

Der Ausdruck "hilflos" schließt die Voraussetzung in sich, daß alle dem Beschädigten zumutbaren Mittel der Selbsthilfe versagen und daß andererseits die im Gesetze verwendeten Worte "Pflege und Wartung" insbesondere nicht die der äußeren Erscheinung des Menschen oder dem Gütertransport gewidmeten persönlichen Dienstleistungen einbeziehen, zu deren Verrichtung im Wirtschaftsleben befugte Gewerbsleute zur Verfügung stehen, sofern ihre Inanspruchnahme die allgemein üblichen und zumutbaren Grenzen nicht überschreiten würde. Dasselbe gilt auch für die auf Grund des sittlichen Familienbandes zu erwartende zumutbare Hilfeleistung solcher Art durch nahe Angehörige des Beschädigten.

Schlagworte

Hilflosigkeit, Pflegezulage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1954:1953002294.X03

Im RIS seit

24.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022

Dokumentnummer

JWR_1953002294_19540210X03

Rechtssatz für 0017/63

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0017/63

Entscheidungsdatum

17.05.1963

Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §18 Abs1;
  1. KOVG 1957 § 18 heute
  2. KOVG 1957 § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 18 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 18 gültig von 01.07.1972 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2294/53 E 10. Februar 1954 VwSlg 3298 A/1954 RS 3

Stammrechtssatz

Der Ausdruck "hilflos" schließt die Voraussetzung in sich, daß alle dem Beschädigten zumutbaren Mittel der Selbsthilfe versagen und daß andererseits die im Gesetze verwendeten Worte "Pflege und Wartung" insbesondere nicht die der äußeren Erscheinung des Menschen oder dem Gütertransport gewidmeten persönlichen Dienstleistungen einbeziehen, zu deren Verrichtung im Wirtschaftsleben befugte Gewerbsleute zur Verfügung stehen, sofern ihre Inanspruchnahme die allgemein üblichen und zumutbaren Grenzen nicht überschreiten würde. Dasselbe gilt auch für die auf Grund des sittlichen Familienbandes zu erwartende zumutbare Hilfeleistung solcher Art durch nahe Angehörige des Beschädigten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1963000017.X01

Im RIS seit

19.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1963000017_19630517X01

Rechtssatz für 0118/64

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0118/64

Entscheidungsdatum

08.05.1964

Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §18 Abs1;
  1. KOVG 1957 § 18 heute
  2. KOVG 1957 § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 18 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 18 gültig von 01.07.1972 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2294/53 E 10. Februar 1954 VwSlg 3298 A/1954 RS 3

Stammrechtssatz

Der Ausdruck "hilflos" schließt die Voraussetzung in sich, daß alle dem Beschädigten zumutbaren Mittel der Selbsthilfe versagen und daß andererseits die im Gesetze verwendeten Worte "Pflege und Wartung" insbesondere nicht die der äußeren Erscheinung des Menschen oder dem Gütertransport gewidmeten persönlichen Dienstleistungen einbeziehen, zu deren Verrichtung im Wirtschaftsleben befugte Gewerbsleute zur Verfügung stehen, sofern ihre Inanspruchnahme die allgemein üblichen und zumutbaren Grenzen nicht überschreiten würde. Dasselbe gilt auch für die auf Grund des sittlichen Familienbandes zu erwartende zumutbare Hilfeleistung solcher Art durch nahe Angehörige des Beschädigten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1964000118.X02

Im RIS seit

31.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1964000118_19640508X02

Rechtssatz für 1522/64

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

1522/64

Entscheidungsdatum

27.11.1964

Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §18 Abs1;
  1. KOVG 1957 § 18 heute
  2. KOVG 1957 § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 18 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 18 gültig von 01.07.1972 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2294/53 E 10. Februar 1954 VwSlg 3298 A/1954 RS 3

Stammrechtssatz

Der Ausdruck "hilflos" schließt die Voraussetzung in sich, daß alle dem Beschädigten zumutbaren Mittel der Selbsthilfe versagen und daß andererseits die im Gesetze verwendeten Worte "Pflege und Wartung" insbesondere nicht die der äußeren Erscheinung des Menschen oder dem Gütertransport gewidmeten persönlichen Dienstleistungen einbeziehen, zu deren Verrichtung im Wirtschaftsleben befugte Gewerbsleute zur Verfügung stehen, sofern ihre Inanspruchnahme die allgemein üblichen und zumutbaren Grenzen nicht überschreiten würde. Dasselbe gilt auch für die auf Grund des sittlichen Familienbandes zu erwartende zumutbare Hilfeleistung solcher Art durch nahe Angehörige des Beschädigten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1964001522.X03

Im RIS seit

01.10.2001

Dokumentnummer

JWR_1964001522_19641127X03

Rechtssatz für 0649/64

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

0649/64

Entscheidungsdatum

26.02.1965

Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §18 Abs1;
  1. KOVG 1957 § 18 heute
  2. KOVG 1957 § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 18 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 18 gültig von 01.07.1972 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2294/53 E 10. Februar 1954 VwSlg 3298 A/1954 RS 3

Stammrechtssatz

Der Ausdruck "hilflos" schließt die Voraussetzung in sich, daß alle dem Beschädigten zumutbaren Mittel der Selbsthilfe versagen und daß andererseits die im Gesetze verwendeten Worte "Pflege und Wartung" insbesondere nicht die der äußeren Erscheinung des Menschen oder dem Gütertransport gewidmeten persönlichen Dienstleistungen einbeziehen, zu deren Verrichtung im Wirtschaftsleben befugte Gewerbsleute zur Verfügung stehen, sofern ihre Inanspruchnahme die allgemein üblichen und zumutbaren Grenzen nicht überschreiten würde. Dasselbe gilt auch für die auf Grund des sittlichen Familienbandes zu erwartende zumutbare Hilfeleistung solcher Art durch nahe Angehörige des Beschädigten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1964000649.X03

Im RIS seit

09.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2011

Dokumentnummer

JWR_1964000649_19650226X03

Rechtssatz für 1596/71

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1596/71

Entscheidungsdatum

10.05.1972

Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §18 Abs1;
  1. KOVG 1957 § 18 heute
  2. KOVG 1957 § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 18 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 18 gültig von 01.07.1972 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2294/53 E 10. Februar 1954 VwSlg 3298 A/1954 RS 3

Stammrechtssatz

Der Ausdruck "hilflos" schließt die Voraussetzung in sich, daß alle dem Beschädigten zumutbaren Mittel der Selbsthilfe versagen und daß andererseits die im Gesetze verwendeten Worte "Pflege und Wartung" insbesondere nicht die der äußeren Erscheinung des Menschen oder dem Gütertransport gewidmeten persönlichen Dienstleistungen einbeziehen, zu deren Verrichtung im Wirtschaftsleben befugte Gewerbsleute zur Verfügung stehen, sofern ihre Inanspruchnahme die allgemein üblichen und zumutbaren Grenzen nicht überschreiten würde. Dasselbe gilt auch für die auf Grund des sittlichen Familienbandes zu erwartende zumutbare Hilfeleistung solcher Art durch nahe Angehörige des Beschädigten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971001596.X02

Im RIS seit

26.08.2002

Dokumentnummer

JWR_1971001596_19720510X02