Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0278/33

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0278/33

Entscheidungsdatum

25.01.1934

Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
22/02 Zivilprozessordnung

Norm

BauO Innsbruck 1896 §14;
BauRallg;
EGZPO Art37;

Rechtssatz

Unterlässt es die Behörde die Partei mit ihren Einwendungen entgegen der Vorschrift des Paragraph 14, IBO auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, dann bedeutet dies für die Partei keine Rechtsverletzung, weil die ihr zustehenden Privatrechte durch eine derartige Unterlassung der Verwaltungsbehörde nicht berührt werden können. Auch ist die im Artikel römisch 37 , EGZPO umschriebene Berechtigung nicht vom Ausspruch der Verwaltungsbehörde, dass eine erhobene Einwendung auf den Zivilrechtsweg verwiesen wird, sondern nur von dem Umstande abhängig, dass im Verwaltungsverfahren gegen die Baubewilligung Einwendungen erhoben werden, über welche Frage unter allen Umständen das Gericht an Hand der Verwaltungsakten zu entscheiden hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1934:1933000278.X01

Im RIS seit

22.08.2002

Dokumentnummer

JWR_1933000278_19340125X01

Rechtssatz für 0167/71

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8070 A/1971

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

0167/71

Entscheidungsdatum

27.09.1971

Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
22/02 Zivilprozessordnung

Norm

BauO Innsbruck 1896 §14;
BauRallg;
EGZPO Art37;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0278/33 E 25. Jänner 1934 RS 1

Stammrechtssatz

Unterlässt es die Behörde die Partei mit ihren Einwendungen entgegen der Vorschrift des Paragraph 14, IBO auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, dann bedeutet dies für die Partei keine Rechtsverletzung, weil die ihr zustehenden Privatrechte durch eine derartige Unterlassung der Verwaltungsbehörde nicht berührt werden können. Auch ist die im Artikel römisch 37 , EGZPO umschriebene Berechtigung nicht vom Ausspruch der Verwaltungsbehörde, dass eine erhobene Einwendung auf den Zivilrechtsweg verwiesen wird, sondern nur von dem Umstande abhängig, dass im Verwaltungsverfahren gegen die Baubewilligung Einwendungen erhoben werden, über welche Frage unter allen Umständen das Gericht an Hand der Verwaltungsakten zu entscheiden hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1971000167.X05

Im RIS seit

22.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2009

Dokumentnummer

JWR_1971000167_19710927X05

Rechtssatz für 1087/72

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

1087/72

Entscheidungsdatum

23.01.1973

Index

L82000 Bauordnung
22/02 Zivilprozessordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0278/33 E 25. Jänner 1934 RS 1

Stammrechtssatz

Unterlässt es die Behörde die Partei mit ihren Einwendungen entgegen der Vorschrift des Paragraph 14, IBO auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, dann bedeutet dies für die Partei keine Rechtsverletzung, weil die ihr zustehenden Privatrechte durch eine derartige Unterlassung der Verwaltungsbehörde nicht berührt werden können. Auch ist die im Artikel römisch 37 , EGZPO umschriebene Berechtigung nicht vom Ausspruch der Verwaltungsbehörde, dass eine erhobene Einwendung auf den Zivilrechtsweg verwiesen wird, sondern nur von dem Umstande abhängig, dass im Verwaltungsverfahren gegen die Baubewilligung Einwendungen erhoben werden, über welche Frage unter allen Umständen das Gericht an Hand der Verwaltungsakten zu entscheiden hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1972001087.X03

Im RIS seit

03.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2011

Dokumentnummer

JWR_1972001087_19730123X03