Ausführungen dahin, dass eine " ohne Veranlassung und Vorwissen" des Miteigentümers begangene Übertretung nach § 129 Abs 2 der BO für Wien auch dann vorliegt, wenn der Eigentümer erklärt hat, kein Geld vorstrecken und das Haus verkaufen zu wollen.Ausführungen dahin, dass eine " ohne Veranlassung und Vorwissen" des Miteigentümers begangene Übertretung nach Paragraph 129, Absatz 2, der BO für Wien auch dann vorliegt, wenn der Eigentümer erklärt hat, kein Geld vorstrecken und das Haus verkaufen zu wollen.