Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.03.1971

Geschäftszahl

1649/70

Rechtssatz

Ausführungen dahin, dass eine " ohne Veranlassung und Vorwissen" des Miteigentümers begangene Übertretung nach Paragraph 129, Absatz 2, der BO für Wien auch dann vorliegt, wenn der Eigentümer erklärt hat, kein Geld vorstrecken und das Haus verkaufen zu wollen.