Wird trotz ordnungsgemäßer und der Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG 1950 enthaltener Ladung zu einer mündlichen Verhandlung vom Eigentümer eines zu Gunsten einer Bundesstraße zu enteignender Liegenschaft in dieser Verhandlung die Enteignung nicht unter dem Gesichtspunkt der Trassenführung bekämpft, so ist der Eigentümer in dieser Hinsicht präkludiert, an welcher Präklusion auch der VwGH gebunden ist (Hinweis E 28.4.1967, 0559/66).Wird trotz ordnungsgemäßer und der Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 42, AVG 1950 enthaltener Ladung zu einer mündlichen Verhandlung vom Eigentümer eines zu Gunsten einer Bundesstraße zu enteignender Liegenschaft in dieser Verhandlung die Enteignung nicht unter dem Gesichtspunkt der Trassenführung bekämpft, so ist der Eigentümer in dieser Hinsicht präkludiert, an welcher Präklusion auch der VwGH gebunden ist (Hinweis E 28.4.1967, 0559/66).