§ 21 Abs 4 WRG regelt nicht den Fall der Verlängerung eines befristeten Rechtes, sondern die Erteilung (Wiederverleihung) eines neuen Rechtes an Stelle eines durch Zeitablauf untergegangenen Rechtes.Paragraph 21, Absatz 4, WRG regelt nicht den Fall der Verlängerung eines befristeten Rechtes, sondern die Erteilung (Wiederverleihung) eines neuen Rechtes an Stelle eines durch Zeitablauf untergegangenen Rechtes.