Die Frist zur Erhebung einer Präsidentenbeschwerde gemäß § 292 BAO beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Mitbeteiligten zu laufen.Die Frist zur Erhebung einer Präsidentenbeschwerde gemäß Paragraph 292, BAO beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Mitbeteiligten zu laufen.
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E 10.12.1969, 1553/68 #2 VwSlg 3992 F/1969