Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 7538 A/1969
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
1082/68
Entscheidungsdatum
24.03.1969
Index
L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
Norm
NatSchG Slbg 1929 §13;
NatSchG Slbg 1929 §14;
NatSchG Slbg 1957;
Rechtssatz
Die Berücksichtigung des Ortsbildes und Stadtbildes bei Hochbauten und anderen baulichen Anlagen und Herstellungen, auf deren Ausführung die Vorschriften der Bauordnung oder sonstige landesgesetzliche Vorschriften Anwendung finden, die Berücksichtigung des Ortsbildes und Stadtbildes ausserhalb der geschlossenen Ortschaften in allen Gemeinden Salzburgs und innerhalb der durch die Verordnung LGBl Nr 38/1932 bestimmten Städte, Märkte und Gemeinden im Lande Salzburg bei Anbringen jeder Art von privaten Ankündigungen zu Reklamezwecken im Freien sind - nachdem der "Landschaftsschutz" aus dem Abschnitt II des Salzburger Naturschutzgesetzes 1929 weggefallen war - seit dem Inkrafttreten des Salzburger Naturschutzgesetzes 1956 weder unter den Begriff "Naturschutz" noch unter den Begriff "Strassenpolizei" zu subsumieren.Die Berücksichtigung des Ortsbildes und Stadtbildes bei Hochbauten und anderen baulichen Anlagen und Herstellungen, auf deren Ausführung die Vorschriften der Bauordnung oder sonstige landesgesetzliche Vorschriften Anwendung finden, die Berücksichtigung des Ortsbildes und Stadtbildes ausserhalb der geschlossenen Ortschaften in allen Gemeinden Salzburgs und innerhalb der durch die Verordnung Landesgesetzblatt Nr 38 aus 1932, bestimmten Städte, Märkte und Gemeinden im Lande Salzburg bei Anbringen jeder Art von privaten Ankündigungen zu Reklamezwecken im Freien sind - nachdem der "Landschaftsschutz" aus dem Abschnitt römisch zwei des Salzburger Naturschutzgesetzes 1929 weggefallen war - seit dem Inkrafttreten des Salzburger Naturschutzgesetzes 1956 weder unter den Begriff "Naturschutz" noch unter den Begriff "Strassenpolizei" zu subsumieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1968001082.X04
Im RIS seit
08.04.2002
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2010
Dokumentnummer
JWR_1968001082_19690324X04