Verwaltungsgerichtshof
24.03.1969
1082/68
Die Berücksichtigung des Ortsbildes und Stadtbildes bei Hochbauten und anderen baulichen Anlagen und Herstellungen, auf deren Ausführung die Vorschriften der Bauordnung oder sonstige landesgesetzliche Vorschriften Anwendung finden, die Berücksichtigung des Ortsbildes und Stadtbildes ausserhalb der geschlossenen Ortschaften in allen Gemeinden Salzburgs und innerhalb der durch die Verordnung Landesgesetzblatt Nr 38 aus 1932, bestimmten Städte, Märkte und Gemeinden im Lande Salzburg bei Anbringen jeder Art von privaten Ankündigungen zu Reklamezwecken im Freien sind - nachdem der "Landschaftsschutz" aus dem Abschnitt römisch zwei des Salzburger Naturschutzgesetzes 1929 weggefallen war - seit dem Inkrafttreten des Salzburger Naturschutzgesetzes 1956 weder unter den Begriff "Naturschutz" noch unter den Begriff "Strassenpolizei" zu subsumieren.