Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0647/68

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0647/68

Entscheidungsdatum

11.03.1969

Index

10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte

Rechtssatz

Im Hinblick auf den Gesetzesvorbehalt in Artikel 13, StGG 1867 und Artikel 10, der Europ. Menschenrechtskonvention muss es auch vom Standpunkt des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf freie Meinungsäußerung als zulässig angesehen werden, wenn Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, EGVG 1950 die Störung der Ordnung an öffentlichen Orten unter Strafsanktion stellt, wobei das Verhalten, das Ärgernis zu erregen geeignet ist, auch in der Äußerung einer Meinung bestehen kann (hier: Streuen von Flugzetteln beim Opernball).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1968000647.X02

Im RIS seit

14.05.2002

Dokumentnummer

JWR_1968000647_19690311X02

Rechtssatz für 0648/68

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7527 A/1969

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0648/68

Entscheidungsdatum

11.03.1969

Index

10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0647/68 E 11. März 1969 RS 2

Stammrechtssatz

Im Hinblick auf den Gesetzesvorbehalt in Artikel 13, StGG 1867 und Artikel 10, der Europ. Menschenrechtskonvention muss es auch vom Standpunkt des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf freie Meinungsäußerung als zulässig angesehen werden, wenn Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, EGVG 1950 die Störung der Ordnung an öffentlichen Orten unter Strafsanktion stellt, wobei das Verhalten, das Ärgernis zu erregen geeignet ist, auch in der Äußerung einer Meinung bestehen kann (hier: Streuen von Flugzetteln beim Opernball).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1968000648.X02

Im RIS seit

14.05.2002

Dokumentnummer

JWR_1968000648_19690311X02