Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0152/68

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 3847 F/1969;

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

0152/68

Entscheidungsdatum

27.01.1969

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

GewStG §10 Abs1;

Rechtssatz

Endet im Falle einer Organschaft das Wirtschaftsjahr des herrschenden Unternehmens nicht in demselben Zeitpunkt wie das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft, so sind zwecks Feststellung des Steuermeßbetrages vom Gewerbeertrag für das jeweilige Kalenderjahr die vollen Gewerbeerträge der in diesem Jahre endenden Wirtschaftsjahre zusammenzurechnen. Eine nur anteilsmäßige Berücksichtigung (etwa zur Anpassung des einen Wirtschaftsjahres an das andere) kommt nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1968000152.X04

Im RIS seit

06.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2010

Dokumentnummer

JWR_1968000152_19690127X04