Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 3847 F/1969;
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
0152/68
Entscheidungsdatum
27.01.1969
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Rechtssatz
Endet im Falle einer Organschaft das Wirtschaftsjahr des herrschenden Unternehmens nicht in demselben Zeitpunkt wie das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft, so sind zwecks Feststellung des Steuermeßbetrages vom Gewerbeertrag für das jeweilige Kalenderjahr die vollen Gewerbeerträge der in diesem Jahre endenden Wirtschaftsjahre zusammenzurechnen. Eine nur anteilsmäßige Berücksichtigung (etwa zur Anpassung des einen Wirtschaftsjahres an das andere) kommt nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1968000152.X04
Im RIS seit
06.03.2002
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2010
Dokumentnummer
JWR_1968000152_19690127X04