Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0072/68

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0072/68

Entscheidungsdatum

17.09.1968

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

BRG §25 Abs4;

Rechtssatz

Der Begriff der sozialen Härte erfasst mehr als die finanziellen Verhältnisse allein und deren Auswirkung auf die dringendsten Lebensbedürfnisse; auch in der Benachteiligung der gesellschaftlichen Stellung kann eine soziale Härte liegen. So etwa dann, wenn der Gekündigte zwar nicht einer an Notlage grenzenden Situation anheimfällt, aber doch gezwungen ist, seine Existenz auf einem ihm nach Bildung und bisheriger gesellschaftlicher Stellung unzumutbaren Niveau zu fristen. Die Kündigungsschutzbestimmung des Paragraph 25, Absatz 4, BRG dient aber keinesfalls dazu, einen in gehobener wirtschaftlicher Position und ebensolcher gesellschaftlicher Stellung befindlichen Dienstnehmer die Aufrechterhaltung einer aufwendigen Lebensführung zu garantieren (Hinweis E 18.5.1955, 2739/54 VwSlg 3750 A/1955).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1968000072.X01.1

Im RIS seit

02.04.2002

Dokumentnummer

JWR_1968000072_19680917X01

Rechtssatz für 1110/69

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1110/69

Entscheidungsdatum

03.02.1970

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

BRG §25 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0072/68 E 17. September 1968 RS 1 (Hier: Einkommen aus dem gekündigten Dienstverhältnis ist um ca 80 % höher als aus möglichem neuen Dienstverhältnis)

Stammrechtssatz

Der Begriff der sozialen Härte erfasst mehr als die finanziellen Verhältnisse allein und deren Auswirkung auf die dringendsten Lebensbedürfnisse; auch in der Benachteiligung der gesellschaftlichen Stellung kann eine soziale Härte liegen. So etwa dann, wenn der Gekündigte zwar nicht einer an Notlage grenzenden Situation anheimfällt, aber doch gezwungen ist, seine Existenz auf einem ihm nach Bildung und bisheriger gesellschaftlicher Stellung unzumutbaren Niveau zu fristen. Die Kündigungsschutzbestimmung des Paragraph 25, Absatz 4, BRG dient aber keinesfalls dazu, einen in gehobener wirtschaftlicher Position und ebensolcher gesellschaftlicher Stellung befindlichen Dienstnehmer die Aufrechterhaltung einer aufwendigen Lebensführung zu garantieren (Hinweis E 18.5.1955, 2739/54 VwSlg 3750 A/1955).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1969001110.X01

Im RIS seit

14.06.2002

Dokumentnummer

JWR_1969001110_19700203X01

Rechtssatz für 1289/73

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1289/73

Entscheidungsdatum

25.02.1974

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

BRG §25 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0072/68 E 17. September 1968 RS 1

Stammrechtssatz

Der Begriff der sozialen Härte erfasst mehr als die finanziellen Verhältnisse allein und deren Auswirkung auf die dringendsten Lebensbedürfnisse; auch in der Benachteiligung der gesellschaftlichen Stellung kann eine soziale Härte liegen. So etwa dann, wenn der Gekündigte zwar nicht einer an Notlage grenzenden Situation anheimfällt, aber doch gezwungen ist, seine Existenz auf einem ihm nach Bildung und bisheriger gesellschaftlicher Stellung unzumutbaren Niveau zu fristen. Die Kündigungsschutzbestimmung des Paragraph 25, Absatz 4, BRG dient aber keinesfalls dazu, einen in gehobener wirtschaftlicher Position und ebensolcher gesellschaftlicher Stellung befindlichen Dienstnehmer die Aufrechterhaltung einer aufwendigen Lebensführung zu garantieren (Hinweis E 18.5.1955, 2739/54 VwSlg 3750 A/1955).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1973001289.X01

Im RIS seit

11.12.2002

Dokumentnummer

JWR_1973001289_19740225X01