Gegenstand des Parteiengehörs ist nur der festzustellende maßgebende Sachverhalt, nicht aber auch die darauf beruhende, der Behörde obliegende Schlußfassung einschließlich der Überlegungen der Behörde in rechtlicher Hinsicht (Hinweis E 5.12.1961, VwSlg 5680 A/1961).