Die Behörde ist berechtigt, Beweisanträge auf Vernehmung von Zeugen unter Umständen (zB bereits klares Bild über Sachverhalt; siehe hiezu VwSlg 3046 A) abzulehnen (Hinweis E 20.11.1948, 0185/46, VwSlg 587 A/1948).