Gegen die Bestimmung der Entschädigung für eine nach dem Stmk. Elektrizitätslandesgesetz verfügte Enteignung ist die Beschwerde an den VwGH nicht zulässig. Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den vorläufigen Abspruch über die Höhe der Entschädigung besteht deshalb nicht, weil dieser Abspruch nur dann der materiellen Rechtskraft fähig ist, wenn der Enteignete die ihm nach dem Gesetze zustehende Mittel der Rechtsverfolgung ungenützt ließe. (Hinweis auf E bzw. B vom 13. März 1951, Zl. 0528,0529/50, VwSlg 1988 A/1951 und vom 3. März 1965, Zl. 2311/64, weiters das Erkenntnis des VerfGH vom 17. Oktober 1958, Slg. Nr. 3424.