Ein Gewerbetreibender, dessen Betrieb Merkmale aufweist, die sonst für eine Besteuerung nach Durchschnittssätzen maßgebend sind, kann nicht auch dann, wenn die tatsächlichen Umsätze und Gewinne eine Pauschbesteuerung nicht mehr rechtfertigen, noch nach Durchschnittssätzen veranlagt werden.
*
E 25.11.1966, 611/66 #3 VwSlg 3533 F/1966