Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2175/65

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 3539 F/1966;

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2175/65

Entscheidungsdatum

06.12.1966

Index

Mineralölsteuer
32/05 Verbrauchsteuern

Norm

MinStG 1959 §7 Abs1 lita
MinStG 1959 §8 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2176/65
2180/65
2191/65

Rechtssatz

Ausführungen, wonach sich der Abgabepflichtige bei Prüfung der Frage, ob dem Betrieb, an den er Mineralöl liefert, die EIGENSCHAFT EINES ERZEUGUNGSBETRIEBES ODER EINES FREILAGERS zukommt (sodaß für die gelieferten Mengen die Mineralölsteuer nicht zu erheben oder aber zu erstatten wäre), nur an die Tatbestände halten kann, die für ihn bei sorgfältigster Prüfung aller Umstände erkennbar sind, zumal das Gesetz keine Vorschriften darüber enthält, in welcher Weise sich ein Lieferant darüber zu informieren hat. Im Beschwerdefall kommt dem an sich nur Erlaßcharakter tragenden Verzeichnis der Mineralölerzeugungsbetriebe, das bei allen Finanzämtern und Zollämtern aufliegt, besondere Bedeutung zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1965002175.X03

Im RIS seit

02.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2021

Dokumentnummer

JWR_1965002175_19661206X03

Rechtssatz für 2180/65

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2180/65

Entscheidungsdatum

06.12.1966

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Norm

MinStG 1959 §7 Abs1 lita;
MinStG 1959 §8 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2175/65 E 6. Dezember 1966 VwSlg 3539 F/1966; RS 3

Stammrechtssatz

Ausführungen, wonach sich der Abgabepflichtige bei Prüfung der Frage, ob dem Betrieb, an den er Mineralöl liefert, die EIGENSCHAFT EINES ERZEUGUNGSBETRIEBES ODER EINES FREILAGERS zukommt (sodaß für die gelieferten Mengen die Mineralölsteuer nicht zu erheben oder aber zu erstatten wäre), nur an die Tatbestände halten kann, die für ihn bei sorgfältigster Prüfung aller Umstände erkennbar sind, zumal das Gesetz keine Vorschriften darüber enthält, in welcher Weise sich ein Lieferant darüber zu informieren hat. Im Beschwerdefall kommt dem an sich nur Erlaßcharakter tragenden Verzeichnis der Mineralölerzeugungsbetriebe, das bei allen Finanzämtern und Zollämtern aufliegt, besondere Bedeutung zu.

*

E 6.12.1966, 2175/65 #3 VwSlg 3539 F/1966

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1965002180.X03

Im RIS seit

21.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1965002180_19661206X03

Rechtssatz für 2191/65

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2191/65

Entscheidungsdatum

06.12.1966

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Norm

MinStG 1959 §7 Abs1 lita;
MinStG 1959 §8 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2175/65 E 6. Dezember 1966 VwSlg 3539 F/1966; RS 3

Stammrechtssatz

Ausführungen, wonach sich der Abgabepflichtige bei Prüfung der Frage, ob dem Betrieb, an den er Mineralöl liefert, die EIGENSCHAFT EINES ERZEUGUNGSBETRIEBES ODER EINES FREILAGERS zukommt (sodaß für die gelieferten Mengen die Mineralölsteuer nicht zu erheben oder aber zu erstatten wäre), nur an die Tatbestände halten kann, die für ihn bei sorgfältigster Prüfung aller Umstände erkennbar sind, zumal das Gesetz keine Vorschriften darüber enthält, in welcher Weise sich ein Lieferant darüber zu informieren hat. Im Beschwerdefall kommt dem an sich nur Erlaßcharakter tragenden Verzeichnis der Mineralölerzeugungsbetriebe, das bei allen Finanzämtern und Zollämtern aufliegt, besondere Bedeutung zu.

*

E 6.12.1966, 2175/65 #3 VwSlg 3539 F/1966

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1965002191.X03

Im RIS seit

21.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1965002191_19661206X03