Verwaltungsgerichtshof
06.12.1966
2175/65
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2176/65
2180/65
2191/65
Ausführungen, wonach sich der Abgabepflichtige bei Prüfung der Frage, ob dem Betrieb, an den er Mineralöl liefert, die EIGENSCHAFT EINES ERZEUGUNGSBETRIEBES ODER EINES FREILAGERS zukommt (sodaß für die gelieferten Mengen die Mineralölsteuer nicht zu erheben oder aber zu erstatten wäre), nur an die Tatbestände halten kann, die für ihn bei sorgfältigster Prüfung aller Umstände erkennbar sind, zumal das Gesetz keine Vorschriften darüber enthält, in welcher Weise sich ein Lieferant darüber zu informieren hat. Im Beschwerdefall kommt dem an sich nur Erlaßcharakter tragenden Verzeichnis der Mineralölerzeugungsbetriebe, das bei allen Finanzämtern und Zollämtern aufliegt, besondere Bedeutung zu.
ECLI:AT:VWGH:1966:1965002175.X03