Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1553/65

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1553/65

Entscheidungsdatum

16.11.1966

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DSchG 1923;

Rechtssatz

Aus der Tatsache, dass andere Häuser nicht unter Denkmalschutz gestellt wurden, können keinerlei Rechte abgeleitet werden. Das Denkmalschutzgesetz sieht einen Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen nicht vor und ist jeder einzelne Fall für sich besonders und allein zu bewerten und zu entscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1965001553.X02

Im RIS seit

11.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2008

Dokumentnummer

JWR_1965001553_19661116X02

Rechtssatz für 2369/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 10005 A/1980

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2369/79

Entscheidungsdatum

09.01.1980

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DSchG 1923;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1553/65 E 16. November 1966 RS 2

Stammrechtssatz

Aus der Tatsache, dass andere Häuser nicht unter Denkmalschutz gestellt wurden, können keinerlei Rechte abgeleitet werden. Das Denkmalschutzgesetz sieht einen Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen nicht vor und ist jeder einzelne Fall für sich besonders und allein zu bewerten und zu entscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979002369.X05

Im RIS seit

22.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2008

Dokumentnummer

JWR_1979002369_19800109X05

Rechtssatz für 81/12/0194

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

81/12/0194

Entscheidungsdatum

29.03.1982

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DSchG 1923;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1553/65 E 16. November 1966 RS 2

Stammrechtssatz

Aus der Tatsache, dass andere Häuser nicht unter Denkmalschutz gestellt wurden, können keinerlei Rechte abgeleitet werden. Das Denkmalschutzgesetz sieht einen Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen nicht vor und ist jeder einzelne Fall für sich besonders und allein zu bewerten und zu entscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981120194.X06

Im RIS seit

04.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2008

Dokumentnummer

JWR_1981120194_19820329X06