Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.11.1966

Geschäftszahl

1553/65

Rechtssatz

Aus der Tatsache, dass andere Häuser nicht unter Denkmalschutz gestellt wurden, können keinerlei Rechte abgeleitet werden. Das Denkmalschutzgesetz sieht einen Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen nicht vor und ist jeder einzelne Fall für sich besonders und allein zu bewerten und zu entscheiden.