Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
1338/65
Entscheidungsdatum
18.01.1967
Index
L37139 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Wien
L82409 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Wien
Norm
HauskehrichtabfuhrG Wr 1954 §1 Abs2;
Beachte
y30071;
Rechtssatz
Abweisung der Beschwerde; der Bf hatte unter anderem argumentiert, dass Gegenstände der im § 1 Abs 2 HauskehrrichtabfuhrG Wr angeführten Art erst dann zu Hauskehrricht würden, wenn sie vom Eigentümer als wertlos betrachtet und nicht von ihm selbst verwahrt oder verwertet würden (etwa zur Kompostierung); der VwGH ist mangels Notwendigkeit auf diese Frage nicht eingegangen. *Abweisung der Beschwerde; der Bf hatte unter anderem argumentiert, dass Gegenstände der im Paragraph eins, Absatz 2, HauskehrrichtabfuhrG Wr angeführten Art erst dann zu Hauskehrricht würden, wenn sie vom Eigentümer als wertlos betrachtet und nicht von ihm selbst verwahrt oder verwertet würden (etwa zur Kompostierung); der VwGH ist mangels Notwendigkeit auf diese Frage nicht eingegangen. *
E 18.1.1967, 1338/65 #1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1965001338.X01
Dokumentnummer
JWR_1965001338_19670118X01