Verwaltungsgerichtshof
18.01.1967
1338/65
Abweisung der Beschwerde; der Bf hatte unter anderem argumentiert, dass Gegenstände der im Paragraph eins, Absatz 2, HauskehrrichtabfuhrG Wr angeführten Art erst dann zu Hauskehrricht würden, wenn sie vom Eigentümer als wertlos betrachtet und nicht von ihm selbst verwahrt oder verwertet würden (etwa zur Kompostierung); der VwGH ist mangels Notwendigkeit auf diese Frage nicht eingegangen. *
E 18.1.1967, 1338/65 #1
y30071;