Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1182/64

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

1182/64

Entscheidungsdatum

05.12.1966

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1883 §113;
BauRallg;

Rechtssatz

Nicht jede Verschlechterung des ursprünglichen Zustandes einer Baulichkeit ist schon ein Baugebrechen im Sinne des Paragraph 113, der Niederösterreichischen Bauordnung. Ein solches Baugebrechen, das öffentliche Interessen berührt, liegt aber jedenfalls dann vor, wenn der Bauzustand eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen darstellt. Gefahr liegt dann vor, wenn das Gebrechen nach dem vorausschaubaren Ablauf der Dinge zu einem Schaden führen muß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1964001182.X05

Im RIS seit

13.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2012

Dokumentnummer

JWR_1964001182_19661205X05