Verwaltungsgerichtshof
05.12.1966
1182/64
Nicht jede Verschlechterung des ursprünglichen Zustandes einer Baulichkeit ist schon ein Baugebrechen im Sinne des Paragraph 113, der Niederösterreichischen Bauordnung. Ein solches Baugebrechen, das öffentliche Interessen berührt, liegt aber jedenfalls dann vor, wenn der Bauzustand eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen darstellt. Gefahr liegt dann vor, wenn das Gebrechen nach dem vorausschaubaren Ablauf der Dinge zu einem Schaden führen muß.