Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1046/64

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1046/64

Entscheidungsdatum

31.01.1966

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §135 Abs1;
BauO Wr §60 Abs1 litc;
BauRallg;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Bei einer Bauführung ohne baubehördliche Bewilligung handelt es sich um ein Zustandsdelikt und hört das strafbare Verhalten erst in dem Zeitpunkt auf, in dem die Bauführung abgeschlossen ist. Als Abschluß der Bauführung kann aber nicht schon die Fertigstellung des Rohbaues angesehen werden. Hiezu gehören vielmehr alle jene baulichen Maßnahmen, die erforderlich sind, um das Bauwerk werkgerecht herzustellen. (Hinweis auf E vom 12.1.1960, Zl. 1040/59, VwSlg. 5163 A/1959 und vom 27.10.1947, Zl. 0185/47, VwSlg. 185 A/1947)

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1964001046.X02

Im RIS seit

04.09.2001

Dokumentnummer

JWR_1964001046_19660131X02