Da es sich bei der durch Art 15 StGG gewährleisteten innerkirchlichen Autonomie um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Grundrecht handelt, sind bescheidmäßige Feststellungsakte der Kenntnisnahme oder Nichtkenntnisnahme innerkirchlicher (Wahlakte) Akte ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage (Art 18 Abs 1 B-VG) unzulässig.Da es sich bei der durch Artikel 15, StGG gewährleisteten innerkirchlichen Autonomie um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Grundrecht handelt, sind bescheidmäßige Feststellungsakte der Kenntnisnahme oder Nichtkenntnisnahme innerkirchlicher (Wahlakte) Akte ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage (Artikel 18, Absatz eins, B-VG) unzulässig.