Wenn die Waise bei Vollendung des 18.Lebensjahres in Berufsausbildung ist, nachher jedoch diese unterbricht, ist zu prüfen, ob die Tätigkeit während der Unterbrechung (hier: "Anreißer" für technische Ausbildung), für die Ausbildung von Bedeutung ist. Rein wirtschaftliche Gesichtspunkte kommen allerdings nicht in Betracht.