Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1604/62

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

1604/62

Entscheidungsdatum

07.05.1963

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1953 §51 Abs3 idF 1954/001;
EStG 1953 §9 Abs1 idF 1954/001;

Beachte

y5999; yk8753

Rechtssatz

Die Kosten der Einnahme von MAHLZEITEN in der Nähe des Arbeitsortes gehören an Orten, an denen der Arbeitnehmer sich nicht zur Einnahme der Mahlzeit nach Hause begibt, zu den LEBENSHALTUNGSKOSTEN und können somit auch dann nicht, wenn sie höher sind als die Kosten der Mahlzeiten im eigenen Haushalt, als Werbungskosten geltend gemacht werden (Hinweis: E 14.12.1962, 0925/62).

*

E 7.5.1963, 1604/62 #2;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1962001604.X03

Im RIS seit

01.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1962001604_19630507X03